Wer war der Fahrer? – Warum diese Frage im Verkehrsrecht so entscheidend ist
Im Straßenverkehr zählt nicht nur das Kennzeichen – sondern vor allem, wer hinter dem Steuer saß. Denn bei Bußgeldverfahren oder Blitzerfotos ist die zentrale Frage fast immer: Wer war der Fahrer? Für Privatpersonen, aber besonders auch für Speditionen und Autohäuser, ist die Klärung oft knifflig. Wir von Gehrlein und Kollegen, Ihrer Kanzlei für Verkehrsrecht, zeigen, worauf es ankommt – und welche Rechte und Pflichten Sie haben.
Halter ist nicht gleich Fahrer
In Deutschland gilt im Verkehrsrecht nicht die Halterhaftung, sondern die Fahrerhaftung. Das bedeutet:
▫️Der Fahrer haftet für den Verstoß, nicht automatisch der Fahrzeughalter
▫️Kann der Fahrer nicht eindeutig ermittelt werden, wird es kompliziert
▫️Behörden ermitteln auf Basis des Fotos, der Anhörung oder durch Nachfragen
Was bedeutet das für den Halter?
Als Halter sind Sie verpflichtet, bei der Fahrerermittlung mitzuwirken. Das bedeutet:
✅ Sie dürfen den Fahrer benennen
❌ Sie müssen es aber nicht – Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht (z. B. bei Angehörigen)
❌ Verweigern Sie Angaben ohne rechtliche Grundlage, kann eine Fahrtenbuchauflage folgen
Häufige Probleme bei der Fahrerermittlung
🔹 Blitzerfoto unklar – Fahrer nicht eindeutig zu erkennen
🔹 Fahrzeug wurde verliehen – an Kollegen, Bekannte oder Familienmitglieder
🔹 Unternehmen mit wechselnden Fahrern – niemand will’s gewesen sein
🔹 Autohaus oder Spedition – Nutzung durch mehrere Mitarbeiter täglich
Je nach Fall drohen Bußgeld, Punkte, Fahrverbot – oder eben die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.
Was tun, wenn der Fahrer nicht bekannt ist?
▪️Prüfen Sie, wer das Fahrzeug genutzt hat
▪️Dokumentieren Sie interne Fahrzeugvergabe (z. B. Fahrtenlisten)
▪️Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Angaben machen
▪️Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht, wenn erlaubt
▪️Lassen Sie durch Gehrlein und Kollegen prüfen, ob der Vorwurf gerichtsfest ist
Besonderheit bei Unternehmen
Für Speditionen, Autohäuser und Fuhrparks ist die Fahrerermittlung besonders sensibel:
✅ Am besten: klare Fahrzeugübernahmeprotokolle
✅ Fahrerwechsel intern dokumentieren
✅ Bei Blitzerfällen: schnell reagieren, Fristen beachten
✅ Frühzeitig rechtliche Unterstützung einholen
Fazit: Fahrerermittlung kann entscheidend sein
Ob Bußgeld, Verjährung, Einspruch oder Fahrtenbuch – die Frage nach dem Fahrer zieht sich durch viele Bereiche des Verkehrsrechts. Sie kann Verfahren entscheiden, Kosten verhindern und im Idealfall sogar zum Einstellen des Verfahrens führen.
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Gehrlein und Kollegen – Ihre Partner für Verkehrsrecht.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Wenn der Unfall unverschuldet ist, hat der gegnerische Versicherer die Kosten zu tragen, die sich nach dem regulierten Betrag bemessen. Wenn der Gegner nur zum Teil haftet, dann bestimmt sich die Höhe der Anwaltskosten nach der Höhe dieses regulierten Betrages. Hier würde sich die schnelle Beauftragung eines Anwaltes bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung (üblich sind meist 150,00 €) besonders lohnen, da die vom Unfallgegner zu erstattenden Anwaltskosten zuerst auf die Selbstbeteiligung anzurechnen sind. ADAC Mitglieder können sich auch ohne Rechtsschutzversicherung von einem ADAC Vertragsanwalt beraten lassen, weil eine solche Beratung über den ADAC Mitgliedsbeitrag abgedeckt ist. Die anwaltliche Tätigkeit nach außen ist vom ADAC Mitgliedsbeitrag nicht abgedeckt.
Die Fälligkeit tritt 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins ein. Dann hat der Versicherungsnehmer gem. § 33 VVG die Prämie unverzüglich zu zahlen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Der Logistikvertrag ist der komplizierteste der Vertragstypen im Transportrecht. Er ist im Gesetz nicht geregelt und enthält regelmäßig Elemente verschiedener Vertragstypen und ist damit ein typengemischter Vertrag (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.01.2017, I-18 U 164/15). Häufig werden im Logistikvertrag Transport und Lagerelemente verbunden und darüber hinaus weitere logistische Dienstleistungen vereinbart, wie in etwa die Montage oder Etikettierung.
Das hängt von der Promillegrenze ab. 0,5 – 1,0 Promille: Die Ordnungswidrigkeit wird beim ersten Mal mit einer Geldstrafe von 500 Euro, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot bestraft. 1,1 – 1,5 Promille: Ab diesem Wert gilt Alkohol am Steuer als Straftat und wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, 3 Punkten sowie dem vorübergehenden oder sogar dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis bestraft. Ab 1,6 Promille muss außerdem eine MPU absolviert werden.
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. Daneben stehen dem Versicherungsnehmer die Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Widerruf zur Verfügung, von die er Gebrauch machen kann.
Dies wird stets je nach vorliegendem Einzelfall vor Gericht entschieden. Eine Orientierung bieten dabei sogenannte Schmerzensgeldtabellen, die Urteile über Schmerzensgeldsummen beinhalten, die in der Vergangenheit bei ähnlichen Verletzungen gezahlt werden mussten.
Rechtsberatung für Verkehrsrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Verkehrsrechts.
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Das Transportrecht umfasst alle Vorschriften zur Beförderung von Gütern. Wir beraten Sie umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Transportverträge und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen, sei es im nationalen oder internationalen Transport.

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Im Versicherungsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Seite, sei es bei der Fahrzeugversicherung, der Gebäudeversicherung oder anderen Versicherungsarten. Wir unterstützen Sie bei Schadensfällen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegen die Versicherung geltend zu machen.

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Unfall
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Bußgeld
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