Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

FAQs

Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.

Was ist bei der Übergabe zu beachten?

Um nicht für fremde Schäden aufkommen zu müssen empfiehlt es sich, bei Übergabe des Fahrzeuges die vorhandenen Mängel zu dokumentieren und evtl. Bilder zu machen. Außerdem sollten der Tankinhalt und die Kilometeranzeige dokumentiert werden, da sich insbesondere bei Letzterem eine Kostenfalle versteckt.

Kann ich einfach den Bußgeldbescheid ignorieren, wenn er offensichtlich Fehler enthält?

In einem solchen Fall sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden, da ansonsten der Bescheid rechtskräftig wird und Sie zahlen müssen. Sobald der Bescheid in Rechtskraft erwächst, sind die Fehler im Bescheid unerheblich, er bleibt dennoch wirksam bestehen und kann vollstreckt werden.

Was gilt, wenn es mehrere Pfandrechte gibt?

Diesen Fall regeln die §§ 441 ff. HGB: Bis zur Auslieferung durch den letzten Frachtführer bleiben alle Pfandrechte bestehen. Dabei geht das später entstandene Pfandrecht dem früheren vor.

Ist die abweichende Laufleistung ein Mangel?

Soweit die Laufleistung nicht nur unerheblich ist, kann die Abweichung einen Sachmangel darstellen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Kilometerstand manipuliert wurde.

Wann liegt ein gewerblicher Transport von Gütern vor?

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als 3,5 Tonnen haben.

Was regelt der Lagervertrag?

Mit dem Lagervertrag verpflichtet sich der Lagerhalter gemäß § 467 HGB zur fachgerechten Lagerung des Einlagerungsgutes gegenüber dem Einlagerer. Der Einlagerer bleibt zwar Eigentümer der eingelagerten Ware, der Lagerhalter jedoch ist während der Lagerzeit der unmittelbare Besitzer mit entsprechenden Sorgfalts- und Obhutspflichten. Hierzu können je nach Vereinbarung eine sachgerechte Verpackung des Lagerguts, eine bestimmte Lagertemperatur und sonstige Sicherungsmaßnahmen gehören. Zum Nachweis kann dabei ein Lagerschein ausgestellt werden.

Familienrecht

Rechtsberatung für Verkehrsrecht

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