Unfall 1 x 1
1.
Sicherheit geht vor. Sichern Sie sofort die Unfallstelle: Warnblinkanlage an- und Warndreieck in 50 bis 150 Schritten Entfernung aufstellen.
2.
110 und 112.Verständigen Sie (insbesondere bei Personenschäden) sofort die Polizei und, wenn nötig, den Rettungswagen.
3.
Erste Hilfe. Behalten Sie den Überblick und einen kühlen Kopf! Leisten sie, wenn es Verletzte gibt, Erste Hilfe.
4.
Reden ist Silber, aber Schweigen ist Gold: Lassen Sie sich auf keine Diskussion über die Unfallschuld ein! Verweisen Sie stattdessen auf Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.
5.
Hände weg bei hohem Sachschaden, Verletzten und fehlender Einigung. Verändern Sie nichts am Unfallort, bis die Polizei eintrifft. Machen Sie vor Ort Fotos vom Schaden , der Fahrzeugstellung und fertigen Sie eine Skizze an.
6.
Unfallbericht immer vollständig ausfüllen. Besonders wichtig sind: Name des Fahrers und des Halters, Kfz-Kennzeichen, Versicherungsnummer und -gesellschaft sowie die Kontaktdaten von Zeugen.
7.
Die Polizei ist da. Bei Unklarheit machen Sie keine weiteren Angaben zum Unfallhergang. Prüfen Sie das polizeiliche Unfallprotokoll und unterschreiben Sie dies im Zweifel nicht. Verweisen Sie auf Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.
8.
Versicherung: Verweisen Sie auch bei Fragen oder der gegnerischen Versicherung am Telefon etc. stets auf Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht. Lassen Sie sich auf keine Vorschläge zum Sachverständigen ein. Sie haben das Recht, selbst einen Sachverständigen auszuwählen. Sowohl die Rechtsanwaltskosten, als auch die Kosten für das Gutachten trägt bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Üblicherweise muss die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides an die zuständige Behörde gezahlt werden. Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein. Somit haben Sie ab Erhalt des Bescheides meist vier Wochen Zeit, um die Summe zu überweisen.
Mit dem Lagervertrag verpflichtet sich der Lagerhalter gemäß § 467 HGB zur fachgerechten Lagerung des Einlagerungsgutes gegenüber dem Einlagerer. Der Einlagerer bleibt zwar Eigentümer der eingelagerten Ware, der Lagerhalter jedoch ist während der Lagerzeit der unmittelbare Besitzer mit entsprechenden Sorgfalts- und Obhutspflichten. Hierzu können je nach Vereinbarung eine sachgerechte Verpackung des Lagerguts, eine bestimmte Lagertemperatur und sonstige Sicherungsmaßnahmen gehören. Zum Nachweis kann dabei ein Lagerschein ausgestellt werden.
Der Anspruch besteht drei Jahre lang.
Ein Mangel kann entweder in Form eines Rechts- oder eines Sachmangels vorliegen. Im Zuge der Schuldrechtsreform hat sich der Sachmangelbegriff geändert. Ein solcher liegt demnach dann vor, wenn das Auto bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, oder den objektiven Anforderungen nicht entspricht.
Ein ganz belangloser Sachschaden – und damit kein Unfall im rechtlichen Sinne – liegt vor, wenn üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden, oder allgemein bei Schäden bis zu einer Höhe von ca. 50 €.
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Dritte in Bezug auf das Auto Rechte, welche nicht im Kaufvertrag übernommen wurden, gegen den Käufer geltend machen können.
Rechtsberatung für Verkehrsrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Verkehrsrechts.
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Schadensersatz
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Im Versicherungsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Seite, sei es bei der Fahrzeugversicherung, der Gebäudeversicherung oder anderen Versicherungsarten. Wir unterstützen Sie bei Schadensfällen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegen die Versicherung geltend zu machen.

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Unfall
Nach einem Unfall ist schnelle und kompetente Hilfe entscheidend. Wir unterstützen Sie bei der Unfallregulierung, klären Haftungsfragen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen und Unfallgegnern durchzusetzen.

Bußgeld
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