Überholen
Die Regeln zum Überholen sind komplex. Als Faustregel kann man sich merken:
Überholt wird immer links, nur bei klarer Verkehrslage und ohne Behinderung des Verkehrs. Nur in wenigen Fällen darf auch rechts überholt werden, zum Beispiel wenn sich ein Auto zum Abbiegen links einordnet.
Beim Überholen muss ein Mindestseitenabstand von 1 Meter eingehalten werden. Bei einspurigen Fahrzeugen muss der Seitenabstand 1,5 m betragen.
Beim Überholen von Fußgängern und Zweiradfahrern muss ein Mindestseitenabstand von 1,5 Metern innerorts und von 2 Metern außerorts eingehalten werden.
Beim Überholen sind beide in der Verantwortung, also sowohl der Überholer als auch der Überholte. Zum Beispiel darf der Fahrer, der überholt wird, nicht die Geschwindigkeit erhöhen. Der Überholer muss sich durch Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er freie Bahn hat. Kommt es zu Behinderungen oder zum Unfall, sind oftmals beide haftbar und erhalten eine Mitschuld. Es drohen bis zu 300 Euro Bußgeld und Punkte in Flensburg.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Bei Steuerschulden kann eine Anmeldung des Kfz beim Straßenverkehrsamt abgelehnt werden.
Zunächst einmal „Nein“. Nur wenn hinterher geklagt werden müsste (meist ist das nicht notwendig), dann wäre sie hilfreich. Ansonsten gibt es noch die Prozesskostenhilfe in Form der Kostenübernahme durch die Staatskasse, wenn tatsächlich geklagt werden muss.
Dies hängt davon ab, ob ein Rauchverbot vertraglich vereinbart wurde. Ein dementsprechend gesetzliches Verbot gibt es dagegen nicht.
Um nicht für fremde Schäden aufkommen zu müssen empfiehlt es sich, bei Übergabe des Fahrzeuges die vorhandenen Mängel zu dokumentieren und evtl. Bilder zu machen. Außerdem sollten der Tankinhalt und die Kilometeranzeige dokumentiert werden, da sich insbesondere bei Letzterem eine Kostenfalle versteckt.
Nein. Sobald Sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben, müssen Sie das Bußgeld erst zahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte.
Nein, seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch hierzulande nachträglich vollstreckt werden. In Deutschland werden Bußgelder aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt. Ausnahme: In Österreich fällige Bußgelder werden bereits ab einer Grenze in Höhe von 25 Euro plus anfallender Verwaltungskosten fällig.
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