Gutachter / Kosten
Der Gutachter darf seine Preise selbst bestimmen. Ein Sachverständiger kann hohe Kosten verursachen, die allerdings in der Regel vom Unfallverursacher bzw. der gegnerischen Versicherung bezahlt werden müssen.
Welche Kosten ein Sachverständiger für das Unfallgutachten verlangt, müssen Sie im Vorfeld meistens vereinbaren, da die Preise je nach Schadenhöhe variieren können. Als Anhaltspunkt, um vom Gutachter die Kosten zu berechnen, dient ein prozentualer Wert:
- 35 Prozent bei 1.000 Euro Schadenshöhe
- 7,5 Prozent bei 20.000 Euro Schadenshöhe
Der prozentuale Wert ist dabei je nach Höhe des Schadens absteigend. Beispielsweise müssen Sie bei einem Schaden von 1000 Euro für den Gutachter mit Kosten von circa 350 Euro brutto rechnen. Bei 20000 Euro liegt der Preis bereits bei rund 1500 Euro für das Kfz-Gutachten.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
So eindeutig die Unfallverursachung auch sein mag: Rufen Sie in jedem Fall die Polizei! Nicht selten herrscht nach dem Unfall noch Einigkeit über den Unfallhergang, bei der Schadenanzeige an die Versicherung wird der Hergang dann aber ganz anders geschildert. Zwar ist eine polizeiliche Aufnahme für die Versicherung nicht bindend. Aus einer Unfallanzeige ergeben sich aber zum Teil sehr hilfreiche Informationen, die bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche möglichweise hilfreich sein können.
Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder des Empfängers mitgewirkt hat, oder aber ein besonderer Mangel der zu transportierenden Ware hierfür ursächlich war, hängt der Umfang der einzelnen Haftung vom jeweiligen Grad der Ursache ab. Daneben ist eine Haftung komplett ausgeschlossen, wenn der Schaden auf Umstände beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte, oder deren Folgen er nicht abwenden hätte können.
Grundsätzlich ja, wenn das nachweisbar ist und auch beziffert werden kann; manchmal hilft auch die eigene Hausratversicherung.
Wer ein parkendes Auto angefahren hat, sollte auf jeden Fall eine angemessene Zeit auf den Fahrer/Halter des geschädigten Fahrzeuges warten. Erst danach kann man ungestraft den Unfallort verlassen, vorausgesetzt, es wurde ein Zettel mit Namen und Adresse am betroffenen Fahrzeug hinterlassen. Zudem ist das Unfallgeschehen unverzüglich der nächsten Polizeistelle zu melden, um schwerere rechtliche Folgen zu vermeiden.
Neben dem Fahrzeugbrief ist zusätzlich eine gültige Haftpflichtversicherung notwendig, um ein Fahrzeug zulassen zu können.
Wer ein Fahrrad führt, darf ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrrad steht, § 23 Abs. 1a StVO. Bei einem Verstoß riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von 25,00 Euro.
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