Geblitzt! Was Sie jetzt wissen sollten
Blitzer sind aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken – doch wer geblitzt wird, muss nicht automatisch zahlen. Ob fest installiert, mobil, section control oder Hightech-Geräte wie PoliScan: Nicht jede Messung ist korrekt. Fehlerhafte Bedienung, schlechte Fotoqualität oder unzulässige Standorte kommen häufiger vor, als viele denken.
Bei Gehrlein und Kollegen, Ihrer Kanzlei für Verkehrsrecht, prüfen wir jede Blitzer-Messung sorgfältig – und sorgen dafür, dass Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot nicht einfach hingenommen werden müssen.
Welche Arten von Blitzern gibt es?
Blitzer ist nicht gleich Blitzer – je nach Gerätetyp und Messverfahren gibt es unterschiedliche Fehlerquellen:
1. Feste Blitzer:
In Säulen oder Kästen, z. B. an Ampeln oder Autobahnausfahrten. Häufig radarbasiert oder mit Lasersensoren (z. B. TraffiStar, PoliScan).
2. Mobile Blitzer:
Temporär von Polizei oder Ordnungsamt aufgestellt – in Fahrzeugen oder am Straßenrand. Fehler bei Ausrichtung oder Aufstellung sind häufig.
3. Section Control:
Überwacht nicht einen Punkt, sondern misst die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer Strecke. Datenschutz und Technik sind oft strittig.
4. Ampelblitzer (Rotlichtblitzer):
Erfassen Verstöße an Ampeln. Entscheidend ist die Dauer der Rotphase – hier sind Fehler besonders folgenreich.
Geblitzt – was jetzt?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie:
- Ruhe bewahren
 - Bescheid prüfen lassen – am besten durch eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei wie Gehrlein und Kollegen
 - Nicht vorschnell zahlen oder Angaben machen
 - Innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen (wir helfen dabei)
 
Häufige Fehler bei Blitzermessungen
🔹Unklare Fotos oder keine eindeutige Identifizierung des Fahrers
🔹Fehlerhafte Gerätebedienung
🔹Nicht geeichte Messgeräte
🔹Unzulässiger Standort
🔹Falsche Zuordnung bei Firmenfahrzeugen oder Überführungen
Gerade für Spediteure, Logistiker oder Autohäuser sind solche Fehler ärgerlich – weil sie Zeit kosten und ggf. Mitarbeiter zu Unrecht belasten.
Was wir für Sie tun
Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht bieten wir:
✅ Fachanwaltliche Prüfung von Blitzerbescheiden
✅ Zugriff auf technische Messdaten & Beweismittel
✅ Zusammenarbeit mit Blitzergutachtern
✅ Einlegen des Einspruchs und Vertretung im Verfahren
✅ Persönliche und wirtschaftliche Abwägung: Lohnt sich ein Einspruch?
Fazit: Nicht jeder Blitzer trifft ins Schwarze
Sie wurden geblitzt? Lassen Sie sich nicht einfach zur Kasse bitten. Technik ist nicht unfehlbar – und Fehler können Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch deutlich erhöhen.
Gehrlein und Kollegen – Ihre Partner im Verkehrsrecht – helfen Ihnen, sich erfolgreich zu wehren.
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Wir prüfen schnell, professionell und sagen Ihnen offen, wie Ihre Chancen stehen.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Nein. Zuständig für die nachträgliche Eintreibung ist das Bundesamt für Justiz. Die ausländischen Behörden übergeben die Angelegenheit an das Bundesamt, das dann aktiv wird, wenn ein deutscher Autofahrer sein Knöllchen nicht bezahlt hat. Oftmals versuchen ausländische Behörden mittels Inkasso-Unternehmen die Forderung einzutreiben, um sie nicht an den deutschen Staat abgeben zu müssen. Dieser Zahlungsaufforderung müssen Sie jedoch nicht zwingend nachgehen.
Üblicherweise muss die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides an die zuständige Behörde gezahlt werden. Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein. Somit haben Sie ab Erhalt des Bescheides meist vier Wochen Zeit, um die Summe zu überweisen.
Nein, seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch hierzulande nachträglich vollstreckt werden. In Deutschland werden Bußgelder aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt. Ausnahme: In Österreich fällige Bußgelder werden bereits ab einer Grenze in Höhe von 25 Euro plus anfallender Verwaltungskosten fällig.
Name und Anschrift des Fahrers bzw. des Halters, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsscheinnummer, ggf. die Nummer der Grünen Karte.
Der Anspruch besteht drei Jahre lang.
Diesen Fall regeln die §§ 441 ff. HGB: Bis zur Auslieferung durch den letzten Frachtführer bleiben alle Pfandrechte bestehen. Dabei geht das später entstandene Pfandrecht dem früheren vor.
Rechtsberatung für Verkehrsrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Verkehrsrechts.
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