Flensburger Register
Das Kraftfahrts-Bundesamt Flensburg (KBA) betreibt seit 1958 das Verkehrszentralregister. Doch nicht nur die Punkte von Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern werden im Fahrerlaubnisregister in Flensburg eingespeichert. Die Verkehrssünderkartei ist nur eines der vier vorhandenen Bundeszentralregister des KBA. Die folgenden zentralen Register betreibt das Kraftfahrt-Bundesamt:
- Das zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
- Das zentrale Fahreignungsregister (FAER, früher VZR)
- Das zentrale Fahrerlaubnisregister
- Das zentrale Kontrollkartengerät-Register
Seit Mai 2014 spricht man strenggenommen nicht mehr von dem Verkehrszentralregister (VZR), sondern vom “Fahreignungsregister” (abgekürzt: FAER). Im Zuge der Umstellung wurde die Flensburger “Verkehrssünderkartei” umgetauft. Ihre Aufgaben sind aber gleich geblieben. Seit 1974 verwaltet die Behörde die umgangssprachlich auch “Verkehrssünderkartei” genannte Datenbank. In dieser werden die relevanten Ordnungswidrigkeiten der Verkehrsteilnehmer in einem Bundeszentralregister gespeichert. Die Datenbank umfasst also das Punktesystem – auch “Fahreignungs-Bewertungssystem” genannt. Das Punkteregister in Flensburg hat seit dem maßgeblich dazu beigetragen, dass die Anzahl der Verkehrstoten verringert wurde, denn diese erreichte ihren historischen Höchststand, bevor das Punktesystem eingeführt wurde.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Solche Aufklärungspflichten sind vergleichsweise selten. Ungefragt muss der Verkäufer nur über solche Tatsachen aufklären, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus muss die Mitteilung des Mangels nach der Verkehrssitte erwartbar sein. Die Rechtsprechung nimmt eine solche Aufklärungspflicht beim Bestehen eines Unfallschadens und bei der Art des Schadens an. Auch die Untersuchung auf Unfallschäden ist von der Pflicht umfasst.
Die fiktive Abrechnung umschreibt den Fall, dass ein entstandener Schaden nicht tatsächlich repariert wurde, die Reparaturkosten jedoch ersetzt verlangt werden.
Schäden, welche der Autovermieter nach erfolgter Vermietung bemängelt, muss er grundsätzlich beweisen. Und zwar muss er hier beweisen, dass der Schaden nicht bereits vor der Vermietung vorgelegen hat. In der Regel nutzen Autovermietungen daher ein Schadensprotokoll. Wichtig: Sie sollten sich vor Übernahme des Fahrzeuges versichern, dass alle vorhandenen Schäden am Fahrzeug dokumentiert werden. Anderenfalls könnte der Vermieter beweisen, dass mangels Eintragung im Protokoll die Schäden bei Übernahme des Fahrzeuges nicht vorlagen.
Ja, auch die Vermögensverhältnisse des Geschädigten und des Schädigers sind relevant. Da die Schadensabwicklung im Verkehrsunfallrecht über die Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolgt, wird dessen wirtschaftlich bessere Position schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.
Ja, jedoch nur, wenn gem. § 45 Abs. 3 VVG der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
In allen Fällen umfasst die Strafe ein Bußgeld von 500 – 1.500 Euro, 1 – 3 Punkte in Flensburg und ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot. Anders als bei Alkohol am Steuer gibt es hier keine klaren Grenzwerte. Entscheidend ist mithin, ob dem Fahrer eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Fehlt es hierbei, dann handelt es sich nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit.
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Schadensersatz
Wenn Sie bei einem Unfall geschädigt wurden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend zu machen und sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten.

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Nach einem Verkehrsunfall können Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Dieses soll die immateriellen Schäden, wie körperliche und seelische Beeinträchtigungen, ausgleichen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

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