Drogen im Straßenverkehr – Was passiert bei einem Verstoß?
Der Konsum von Drogen ist nicht nur gesundheitsschädlich, sondern auch illegal, insbesondere wenn er das Fahren eines Fahrzeugs betrifft. Drogen beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit und stellen ein erhebliches Risiko für alle Verkehrsteilnehmer dar. In Deutschland gelten strenge Regelungen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten.
Welche Drogen führen zu Fahruntüchtigkeit?
▪️ Cannabis, Kokain, Ecstasy, Amphetamine und andere Rauschmittel können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Auch Medikamente mit beruhigenden Nebenwirkungen fallen unter diese Regelungen.
▪️ Schon geringe Mengen der Drogen können dazu führen, dass Sie als fahruntüchtig eingestuft werden. Auch Cannabis kann mehrere Stunden nach dem Konsum nachweisbar bleiben und Ihre Fahrtüchtigkeit beeinflussen.
Strafen bei Drogen am Steuer
▫️ Wenn Sie unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug führen, drohen Ihnen in Deutschland erhebliche Strafen:
▫️ Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen – abhängig von der Schwere des Verstoßes.
▫️ Ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis für längere Zeiträume.
▫️ Punkte in Flensburg – in der Regel 2 Punkte für Drogen am Steuer.
▫️ Teilnahme an einem Aufbauseminar oder eine Zwangsbehandlung, besonders bei wiederholten Verstößen.
▫️ Im Falle eines Unfalls können die Strafen drastischer ausfallen, insbesondere wenn es zu Personenschäden kommt.
Auswirkungen von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit
🔹 Drogen beeinträchtigen Ihre Konzentration, Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmung. Zu den häufigsten Folgen gehören:
🔹 Eingeschränkte Wahrnehmung von Verkehrszeichen und Ampeln.
🔹 Verzögerte Reaktionszeiten auf plötzlich auftretende Gefahren.
🔹 Erhöhtes Risikoverhalten und geringeres Gefahrenbewusstsein.
🔹 Selbst geringe Mengen an Drogen können die Fähigkeit, sicher zu fahren, erheblich beeinträchtigen. Auch wenn die Wirkung nicht sofort spürbar ist, bleibt die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.
Unsere Unterstützung bei einem Verstoß
✅ Sollten Sie aufgrund von Drogenkonsum angehalten worden sein, bieten wir Ihnen bei Gehrlein und Kollegen umfassende Unterstützung:
✅ Rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Einspruchsführung.
✅ Prüfung der Messverfahren und der Beweislage auf mögliche Fehler.
✅ Hilfe bei der Reduzierung von Strafen und der Vermeidung von schwerwiegenden Konsequenzen.
✅ Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und ungerechtfertigte Strafen vermieden werden.
Fazit: Drogen am Steuer vermeiden
🔸 Drogen am Steuer stellen ein hohes Risiko dar, sowohl für Sie als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Fahren Sie nicht unter dem Einfluss von Drogen – Ihre Fahrtüchtigkeit sollte stets gewährleistet sein.
🔸 Wenn Sie unsicher sind oder in eine solche Situation geraten sind, zögern Sie nicht, Gehrlein und Kollegen zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Neben den Ersatzansprüchen des Unfallgeschädigten muss der Unfallverursacher auch mit einem Bußgeld, oder auch Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot rechnen. Insbesondere bei der Fahrerflucht sind Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von drei Monaten keine Seltenheit.
Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (wie z.B. der Schweiz) können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Bedenken Sie jedoch die Verjährung im jeweiligen Nicht-EU-Staat bei Ihrem nächsten Besuch.
Die Fälligkeit tritt 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins ein. Dann hat der Versicherungsnehmer gem. § 33 VVG die Prämie unverzüglich zu zahlen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Unfallbeteiligter im Rahmen der Fahrerflucht ist gem. § 142 Abs. 5 StGB zunächst jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Somit kann jeder Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Fahrradfahrer) Unfallbeteiligter sein und potenziell Fahrerflucht begehen.
Die Antwort lautet „es kommt drauf an“. Um diese Frage beantworten zu können, ist in der Regel erstmals sachkundiger Rat von Nöten. Die Bestimmung des Wiederherstellungsaufwandes in Form der erforderlichen Reparaturkosten ist hierfür die entscheidende Größe. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verneint die Kostenübernahme des Sachverständigenhonorars dann, wenn Ihnen lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist. Ein solcher liegt in aller Regel dann vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten unter ca. 750,00 € liegen. Bedauerlicherweise müssen wir öfter als es uns lieb ist feststellen, dass diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl Seitens der Versicherungswirtschaft, aber auch teilweise von Reparaturbetrieben missachtet wird. Wir empfehlen Ihnen daher sich immer auf den fachkundigen Rat eines unabhängigen Sachverständigen zu verlassen. Gerne kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung, um solche Fragestellung vorab zu klären. Als Experten im Verkehrsrecht benötigen wir in aller Regel lediglich ein paar Lichtbilder Ihres Fahrzeuges, um Ihnen weiterhelfen zu können. Die Kfz-Versicherer argumentieren häufig damit, dass bei einem einfach Lackschaden kein fachkundiger Rat erforderlich sei und es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft hätte. Dies ist jedoch in nahezu allen Fällen unzutreffend. Da das Sachverständigengutachten auch immer eine Beweissicherungsfunktion, zu Ihrem Schutz bietet, gibt es bei einem Bagatellschaden immer die Möglichkeit ein sogenanntes Kurzgutachten einzuholen. Auch diese Kosten müssen Seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden, gleichwohl sich diese vielfach sträuben wird. Auch dies ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, der Ihnen in der Unfallabwicklung beratend zur Seite steht, wichtiger denn je ist.
Bei Sachschäden ist Anspruchsteller der rechtliche Eigentümer. Das wäre im Falle des PKWs also der Halter. Bei Personenschäden ist der richtige Anspruchsteller dagegen die verletzte Person.
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