Das Bußgeldverfahren im Überblick – und wie Sie sich wehren können
Wer im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, bekommt es oft mit dem Bußgeldverfahren zu tun. Doch nicht jeder Verstoß ist korrekt dokumentiert – und nicht jeder Bescheid ist rechtmäßig. Bei Gehrlein und Kollegen, Ihrer Kanzlei für Verkehrsrecht, begleiten wir Sie durch das Verfahren und prüfen genau, ob sich ein Einspruch lohnt.
Was ist ein Bußgeldverfahren?
Ein Bußgeldverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das eingeleitet wird, wenn eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr festgestellt wurde – etwa durch:
▪️einen Blitzer
▪️eine Polizeikontrolle
▪️eine Anzeige
Ziel des Verfahrens ist es, festzustellen, ob die Tat tatsächlich begangen wurde – und wenn ja, welche Rechtsfolgen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) verhängt werden.
Der Ablauf eines Bußgeldverfahrens
1. Anhörungsschreiben
Sie erhalten die Möglichkeit, sich zur Tat zu äußern – keine Pflicht, aber Chance zur Klärung.
2. Bußgeldbescheid
Wird verschickt, wenn die Behörde den Vorwurf aufrechterhält. Enthält Bußgeldhöhe, Punkte, ggf. Fahrverbot und Fristen.
3. Einspruchsfrist
Innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung können Sie Einspruch einlegen – am besten mit anwaltlicher Hilfe.
4. Prüfung durch die Behörde
Die Behörde kann den Bescheid aufheben, abmildern oder an die Staatsanwaltschaft/Gericht weitergeben.
5. Gerichtsverfahren (optional)
Wird keine Einigung erzielt, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
Wann lohnt sich ein Einspruch?
Ein Einspruch ist oft erfolgreich bei:
✅ Fehlerhaften Messungen (z. B. durch PoliScan, fehlerhafte Aufstellung von Blitzern)
✅ Unklarer Fahreridentität
✅ Formfehlern im Verfahren
✅ Falscher Fahrzeugzuordnung (z. B. bei Speditionsflotten oder Vorführwagen)
✅ Berufsrelevanten Folgen (z. B. drohender Führerscheinverlust)
Warum Bußgeldverfahren ernst nehmen?
Viele zahlen aus Bequemlichkeit – aber:
🔸 Punkte in Flensburg können sich langfristig summieren
🔸 Ein Fahrverbot kann berufliche Konsequenzen haben
🔸 Wiederholungstäter drohen höhere Strafen
🔸 Bei Firmenfahrzeugen entsteht intern hoher Aufwand
Gerade für Speditionen, Fuhrparks oder Autohäuser ist es wichtig, Rechtssicherheit zu schaffen und unnötige Einträge zu vermeiden.
Ihre Vorteile mit Gehrlein und Kollegen
🔹 Fachanwaltliche Expertise im Verkehrsrecht
🔹 Schnelle Prüfung Ihrer Unterlagen
🔹 Kooperation mit Blitzergutachtern
🔹 Persönliche Beratung – keine Hotline
🔹 Zielgerichtete Verteidigung im Verfahren
Fazit: Nicht jedes Bußgeldverfahren endet mit einer Strafe
Ein Bußgeldverfahren ist kein Automatismus. Wer sich rechtzeitig meldet, kann Fehler aufdecken und Konsequenzen abwenden. Wir bei Gehrlein und Kollegen stehen Ihnen dabei zur Seite.
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Über den Gebrauchsspuren hinaus stellen Schäden, welche insbesondere einen technischen Defekt aufweisen, dar. Daneben sind auch sonstige Beschädigungen möglich, wie beispielsweise größere Einbeulungen am Fahrzeug.
Auf keinen Fall sollte man sich an der Unfallstelle mündlich oder schriftlich zu einer Teilschuld bekennen. Das gefährdet sogar den eigenen Versicherungsschutz gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung. Auch gegenüber der Polizei zum Unfallhergang keine Angaben machen. Das macht man später über den eigenen Anwalt.
Die Entschädigung setzt sich zusammen aus der Leistung der Versicherung plus dem vom Kfz-Gutachter ermittelten Wert des Unfallwagens. Die Versicherung muss also maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes zahlen. Dies gilt jedoch nur bei einem Haftpflichtfall. Bei einem Kaskoschaden greift die 130%-Regelung nicht.
Die Antwort lautet „es kommt drauf an“. Um diese Frage beantworten zu können, ist in der Regel erstmals sachkundiger Rat von Nöten. Die Bestimmung des Wiederherstellungsaufwandes in Form der erforderlichen Reparaturkosten ist hierfür die entscheidende Größe. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verneint die Kostenübernahme des Sachverständigenhonorars dann, wenn Ihnen lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist. Ein solcher liegt in aller Regel dann vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten unter ca. 750,00 € liegen. Bedauerlicherweise müssen wir öfter als es uns lieb ist feststellen, dass diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl Seitens der Versicherungswirtschaft, aber auch teilweise von Reparaturbetrieben missachtet wird. Wir empfehlen Ihnen daher sich immer auf den fachkundigen Rat eines unabhängigen Sachverständigen zu verlassen. Gerne kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung, um solche Fragestellung vorab zu klären. Als Experten im Verkehrsrecht benötigen wir in aller Regel lediglich ein paar Lichtbilder Ihres Fahrzeuges, um Ihnen weiterhelfen zu können. Die Kfz-Versicherer argumentieren häufig damit, dass bei einem einfach Lackschaden kein fachkundiger Rat erforderlich sei und es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft hätte. Dies ist jedoch in nahezu allen Fällen unzutreffend. Da das Sachverständigengutachten auch immer eine Beweissicherungsfunktion, zu Ihrem Schutz bietet, gibt es bei einem Bagatellschaden immer die Möglichkeit ein sogenanntes Kurzgutachten einzuholen. Auch diese Kosten müssen Seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden, gleichwohl sich diese vielfach sträuben wird. Auch dies ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, der Ihnen in der Unfallabwicklung beratend zur Seite steht, wichtiger denn je ist.
Ja, da die Abnahme des Fahrzeuges eine Hauptleistungspflicht des Kaufvertrages darstellt. Verletzt der Käufer diese Pflicht dadurch, dass er das Fahrzeug nicht entgegennimmt, so macht er unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Die Bußgelder sind abhängig von der Geschwindigkeit: Bis 10 km/h: 20 € 11-15 km/h: 40 € 16-20 km/h: 60 € 21-25 km/h: 100 € + 1 Punkt 26-30 km/h: 150 € + 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot (wird in der Regel verhängt, wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Verkehrsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen werden) 31-40 km/h: 200 € + 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot (wird in der Regel verhängt, wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Verkehrsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen werden) 41-50 km/h: 320 € + 2 Punkte und 1 Monat
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