Wer ist in der Beweispflicht für etwaige Schäden am Fahrzeug?
Schäden, welche der Autovermieter nach erfolgter Vermietung bemängelt, muss er grundsätzlich beweisen. Und zwar muss er hier beweisen, dass der Schaden nicht bereits vor der Vermietung vorgelegen hat. In der Regel nutzen Autovermietungen daher ein Schadensprotokoll. Wichtig: Sie sollten sich vor Übernahme des Fahrzeuges versichern, dass alle vorhandenen Schäden am Fahrzeug dokumentiert werden. Anderenfalls könnte der Vermieter beweisen, dass mangels Eintragung im Protokoll die Schäden bei Übernahme des Fahrzeuges nicht vorlagen.
FAQs
Eine organisierte Liste der wichtigsten häufig gestellten Fragen zum Thema Familienrecht, unterteilt nach Unterkategorien für eine bessere Übersichtlichkeit.
Die Werkstatt haftet grundsätzlich, wenn Ihr Auto während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird. Daneben haftet die Werkstatt auch für Schäden, welche durch die Mitarbeiter verursacht wurde. Vom Schadensersatz umfasst sind auch Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt jedoch eine beschränkte Haftung, es sei denn, es liegt durch das Fehlverhalten ein Körper- oder Gesundheitsschaden vor.
Grundsätzlich ist diese erst einmal nicht von Nöten. Bei der Datenabfrage nehmen wir eine vorhandene Rechtschutzversicherung zwar mit auf, diese wird jedoch ohne Ihr Einverständnis nicht kontaktiert oder gar in Anspruch genommen. Erst wenn absehbar ist, dass eine Regulierung nicht oder nicht vollständig erfolgt, wenden wir uns nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen an den jeweiligen Rechtschutzversicherer. Weshalb eine Rechtschutzversicherung mit dem Baustein – Verkehr – dennoch sinnvoll ist, ist mit einem täglich auftretendem Fallbeispiel schnell erläutert. Sie setzen Ihr Fahrzeug auf einem Supermarktplatz zurück, um diesen zu verlassen. Gleichzeitig bemerken Sie den späteren Unfallgegner der aus dem gegenüberliegenden Parkplatz ebenfalls zurücksetzt. Da Sie diesen bemerkt haben, bleiben Sie stehen und es kommt zur Kollision. Wie so häufig hat das Unfallgeschehen niemand beobachtet. Sowohl der Unfallgegner als auch Sie sind alleine im Fahrzeug. Der Unfallgegner streitet einen Verursachungsbeitrag ab und schildert wider besseres Wissen das Unfallgeschehen konträr. Gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gibt er an, dass Sie ihm aufgefahren sind, weshalb diese nicht in die Regulierung eintritt. Mangels Ihnen zur Verfügung stehender Beweismittel, wird ein Klageverfahren auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu richten sein. Das zuständige Gericht wird hierfür in aller Regel einen Kostenvorschuss von 2.000,00 – 3.000,00 € anfordern. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland im vergangenen Jahr 2,8 Millionen Verkehrsunfälle gemeldet wurden, erscheint diese Konstellation grundsätzlich nicht völlig abwegig zu sein. Der Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung gehört nach unserer Auffassung daher ebenso wie eine private Haftpflichtversicherung zu den Basics.
Die Werkstatt hat nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht zur Nachbesserung. Das heißt, dass Sie nach dem ersten Fehlversuch nicht einfach zu einer anderen Werkstatt wechseln dürfen. Sie müssen der Werkstatt die Gelegenheit geben, weitere Reparaturversuche zu unternehmen, Erst nachdem weitere Versuche scheitern, kann der Kunde das Auto in einer anderen Werkstatt instand setzen. Zwei Nachbesserungsversuche sollten Sie der Werkstatt dabei einräumen.
Wird die Führerin oder der Führer eines Kraftfahrzeuges bei einer Geschwindigkeitskontrolle mittels Frontfoto fotografiert und bestreitet daraufhin der Kfz-Halter bzw. die Kfz-Halterin im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Fahrzeug geführt zu haben, ist es zulässig, dass die Bußgeldbehörde das Foto des Kfz-Halters aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes erhebt, um die Identität des Fahrzeugführers festzustellen (§ 24 Personalausweisgesetz - PAuswG). Die Erhebung eines Lichtbildes aus der Personalausdatei des Einwohnermeldeamtes darf jedoch nur als letztes Mittel erfolgen, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten nachweislich nicht zum Erfolg geführt haben (§ 24 Abs. 2 PAuswG). Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges nicht angeben kann oder will, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, ist die Bußgeldstelle verpflichtet, den Täter auf andere Weise zu ermitteln. In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Bußgeldstellen zur Täterermittlung die Polizei um ihre Mithilfe baten. Dabei erfolgte unter Vorzeigen des Tatfotos oftmals eine Befragung der Nachbarn des Fahrzeughalters und teilweise auch der Familienmitglieder des Betroffenen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist dieses Vorgehen zu kritisieren, da durch diese Ermittlungsmethode eine größere Anzahl von außenstehenden Personen Kenntnis vom Tathergang und vom Tatverdächtigen erhielt. Die Vorgehensweise, zur Ermittlung der Identität eines Tatverdächtigen, das Foto aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes anzufordern, ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das mildere Mittel.
Neben dem Fahrzeugbrief ist zusätzlich eine gültige Haftpflichtversicherung notwendig, um ein Fahrzeug zulassen zu können.
Der Gefahrübergang ist rechtlich betrachtet der Zeitpunkt, an dem das Risiko einer Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs einer Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Sache übergeben wurde (bspw. an den Frachtführer). Dann trägt der Käufer das finanzielle Risiko.
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