Welche Pflichten obliegen Käufer und Verkäufer?
Der Verkäufer ist zur Übergabe des Fahrzeuges und zur Übereignung, der eigentlichen Eigentumsübertragung, sowie zur Aushändigung der Kfz-Papiere und der Einhaltung von bestimmen Nebenverpflichtungen verpflichtet. Der Käufer ist dagegen zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
FAQs
Eine organisierte Liste der wichtigsten häufig gestellten Fragen zum Thema Familienrecht, unterteilt nach Unterkategorien für eine bessere Übersichtlichkeit.
Schäden, welche der Autovermieter nach erfolgter Vermietung bemängelt, muss er grundsätzlich beweisen. Und zwar muss er hier beweisen, dass der Schaden nicht bereits vor der Vermietung vorgelegen hat. In der Regel nutzen Autovermietungen daher ein Schadensprotokoll. Wichtig: Sie sollten sich vor Übernahme des Fahrzeuges versichern, dass alle vorhandenen Schäden am Fahrzeug dokumentiert werden. Anderenfalls könnte der Vermieter beweisen, dass mangels Eintragung im Protokoll die Schäden bei Übernahme des Fahrzeuges nicht vorlagen.
Die Werkstatt haftet grundsätzlich, wenn Ihr Auto während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird. Daneben haftet die Werkstatt auch für Schäden, welche durch die Mitarbeiter verursacht wurde. Vom Schadensersatz umfasst sind auch Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt jedoch eine beschränkte Haftung, es sei denn, es liegt durch das Fehlverhalten ein Körper- oder Gesundheitsschaden vor.
Auf keinen Fall sollte man sich an der Unfallstelle mündlich oder schriftlich zu einer Teilschuld bekennen. Das gefährdet sogar den eigenen Versicherungsschutz gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung. Auch gegenüber der Polizei zum Unfallhergang keine Angaben machen. Das macht man später über den eigenen Anwalt.
Grundsätzlich hat der Verkäufer die Pflicht, den Käufer vom vorausgegangenen Unfall in Kenntnis zu setzen. Macht er dies nicht, so stellt dies einen Sachmangel dar. Die Pflicht greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer selbst nichts von dem Unfall wusste.
Grundsätzlich ist ein Mietwagen – wie jedes andere Fahrzeug – durch eine Haftpflichtversicherung geschützt. Sie übernimmt Schäden, die der Unfallverursacher anderen zufügt. Gerät der Mieter mit einem Mietfahrzeug unverschuldet in einen Unfall, greift die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Für Schäden, die durch Eigenverschulden am Mietwagen entstehen, muss eine zusätzliche Versicherung gebucht werden. Dabei muss der Mieter etwaige Selbstbeteiligungen bezahlen.
Bei einem Verkehrsunfall kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht. Neben dem Fahrer und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs kommt auch der Halter des Fahrzeugs als Anspruchsgegner in Betracht, wenngleich dieser nicht gefahren ist oder auch sonst nicht am Unfall beteiligt war. Sollte der Halter mal nicht der Eigentümer des Fahrzeugs sein, so kommt zusätzlich auch der Eigentümer des Fahrzeugs als Anspruchsgegner in Betracht. Bei von ausländischen Kfz in Deutschland verursachten Schäden ist der korrekte Anspruchsgegner das „Deutsche Büro Grüne Karte“. Wenn das gegnerische Fahrzeug kaskoversichert ist, kommt zusätzlich die Kasko-Versicherung als Anspruchsgegner in Betracht.
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Schadensersatz
Wenn Sie bei einem Unfall geschädigt wurden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend zu machen und sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten.

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Nach einem Verkehrsunfall können Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Dieses soll die immateriellen Schäden, wie körperliche und seelische Beeinträchtigungen, ausgleichen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

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