Streit um angeblich neue Autofelge auf Ebay

Im November 2023 erwarb der Kläger über eBay eine BMW-Felge, die jedoch nicht geliefert wurde. Nach dem Kauf einer teureren Ersatzfelge wies das Amtsgericht die Forderung auf Schadensersatz ab, da es sich nicht um ein gleichwertiges Ersatzgeschäft handelte.

Der Fall:

Im November 2023 erwarb der Kläger über eBay von einem gewerblichen Händler eine BMW-Felge zum Preis von 199,11 €. Nachdem der Verkäufer die Felge jedoch nicht lieferte, sondern den Kaufpreis zurückerstattete, setzte der Kläger eine Frist zur Lieferung. Als diese verstrichen war, kaufte der Kläger eine neue Felge bei einem BMW-Vertragshändler zu einem höheren Preis und forderte vom Verkäufer die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 €.

Die bei eBay angebotene Felge war unter der Artikelkategorie “Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)” gelistet. In der Beschreibung hieß es, dass es sich um eine neue Felge aus einer Demontage handle, welche neuwertig sei. Weiterhin wurde in der allgemeinen Beschreibung der Artikelkategorie darauf hingewiesen, dass der Zustand des Artikels nahezu neuwertig und ohne Gebrauchsspuren sei.

Das Amtsgericht wies die Klage auf Schadensersatz ab.

Die Begründung:

Ein Schadensersatzanspruch für Mehrkosten besteht nur dann, wenn der neu erworbene Gegenstand von gleichwertiger Beschaffenheit ist. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben. Es handelte sich nicht um ein gleichwertiges Ersatzgeschäft.

Die Parteien hatten sich auf eine neuwertige Felge aus einer Demontage geeinigt. Diese war bereits einmal montiert und wieder demontiert worden, was in der Artikelbeschreibung klar hervorgehoben wurde. Eine Vereinbarung über eine völlig unbenutzte, neue Felge, wie vom Kläger angenommen, lag somit nicht vor. Die Felge war auch nicht unter der Kategorie “Neu” eingestellt, sondern unter “Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)”, einer Kategorie, in der neuwertige, jedoch nicht unbenutzte Waren gehandelt werden.

Es ist allgemein bekannt, dass auf eBay häufig gebrauchte Artikel angeboten werden, was viele Nutzer als Vorteil sehen, um Schnäppchen im Vergleich zu regulären Preisen zu finden. Neue Felgen und solche aus einer Demontage gehören jedoch offensichtlich nicht zur selben Warenkategorie. Während neue Felgen als unbenutzte Neuware zu Neupreisen verkauft werden und häufig durch Verkäufer- oder Herstellergarantien abgesichert sind, sind Felgen aus einer Demontage bereits einmal im Einsatz gewesen. Auch wenn sie äußerlich neuwertig erscheinen, senkt dies ihren Marktwert erheblich.

Quelle:
AG München v. 28.02.2024, 161 C 23096 /23

Sichern Sie Ihre Rechte im Straßenverkehr

Egal ob Unfall, Bußgeldbescheid oder Schadensersatz – wir stehen Ihnen zur Seite und setzen uns für Ihr Recht ein. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht und lassen Sie uns Ihre Ansprüche durchsetzen.